Bylaws – Satzung des HCNS
The HCNS network currently has only German institutions as members. Therefore, the bylaws can only be found in German below.
Erster Entwurf 4. März 2009; erste Fassung 10. Juni 2010; erste Überarbeitung 8. April 2016; zweite Überarbeitung 3. Mai 2017, dritte Überarbeitung 18. April 2018, vierte Überarbeitung 24. August 2021, fünfte Überarbeitung 28.03.2022
Präambel
Die Neurowissenschaftler/innen der Freien und Hansestadt Hamburg bringen ihre Expertise in verschiedenen Einrichtungen der Forschung, Lehre und Krankenversorgung ein. Das HCNS will ihre wissenschaftliche Kompetenz vernetzen und durch geeignete Aktivitäten und Initiativen die Neurowissenschaften fördern und stärken, das neurowissenschaftliche Profil des UKE und der Universität Hamburg schärfen und so der Wissenschaftlern/innen wie dem Standort von Nutzen sein. Sitz des HCNS ist Hamburg, das HCNS ist der medizinischen Fakultät der Universität Hamburg (Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, UKE) zugehörig.
Das HCNS versteht sich als Interessenvertretung der neurowissenschaftlich tätigen Institute, Forschungsgruppen und Kliniken Hamburgs.
Unser Leitbild ist es, durch die Vernetzung von grundlagen-, krankheits- und patientenorientierter neurowissenschaftlicher Forschung international herausragende Erkenntnisse zur normalen und gestörten Funktion des Nervensystems und zur Diagnostik, Therapie und Prävention von Krankheiten des Nervensystems zu gewinnen. Diese Erkenntnisse sollen möglichst direkt im Sinne der translationalen Forschung Patienten zugute kommen. Hierbei sollen Studierende und Nachwuchswissenschaftler/innen frühzeitig eine umfassende, neurowissenschaftlich ausgerichtete Ausbildung erhalten und auf einen international kompetitiven akademischen Werdegang vorbereitet werden.
§ 1
Aufgabe und Struktur des Hamburg Center of NeuroScience (HCNS)
Das HCNS fördert als Verband der Institute, Forschungsgruppen und Kliniken Hamburgs mit neurowissenschaftlicher Expertise die Neurowissenschaften in Forschung, Lehre und Patientenversorgung. Es vertritt die neurowissenschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. In Abstimmung mit dem Dekan der Medizinischen Fakultät nimmt es auch neurowissenschaftliche Inte-ressen der Medizinischen Fakultät nach außen wahr. Das HCNS initiiert und begleitet die Etablierung einer übergeordneten neurowissenschaftlichen Graduiertenschule (Hamburg Brain School).
Die Organe des HCNS sind Mitgliederversammlung, Vorstand und Beirat.
§ 2
Mitgliedschaft
Mitglieder können Institute, Forschungsgruppen und Kliniken in öffentlicher Trägerschaft werden, die durch regelmäßige Publikationstätigkeit und Drittmitteleinwerbungen als neurowissenschaftlich kompetent und engagiert ausgewiesen und in der Metropolregion Hamburg tätig sind. Anträge auf Aufnahme sind in schriftlicher Form mit Publikationsverzeichnis (Nennung von maximal 10 relevanten Publikationen) und Auflistung der Drittmitteleinwerbungen (3-5 Drittmittelprojekte aus den letzten 5 Jahren sind beispielhaft zu nennen) an den Vorstand zu richten. Der Antrag ist vom Leiter / der Leiterin des Instituts, der Forschungsgruppe oder der Klinik zu unterzeichnen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der HCNS-Vorstand.
In Ausnahmefällen können auch auswärtige Forscher/innen aufgenommen oder kooptiert werden.
Die Mitgliedschaft im HCNS wird auf Antrag für 5 Jahre ausgesprochen und verlängert sich automatisch um jeweils weitere 5 Jahre, wenn keine Gründe gegen eine Verlängerung vorliegen oder die Mitgliedschaft gekündigt wurde.
Die Mitgliedschaft wird beendet, wenn ein Institut, eine Forschungsgruppe o-der eine Klinik nicht mehr neurowissenschaftlich aktiv ist (z.B. nach Weggang der/des Direktors/Direktorin und Neubesetzung mit anderem Schwerpunkt). Bei groben Verstößen gegen die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher und klinischer Praxis kann der Vorstand die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung aberkennen.
Ablehnungen und Aberkennungen können beim Dekan der medizinischen Fakultät angefochten werden, der dann mit eigenem Stimmrecht im Rahmen einer außerordentlichen Vorstandssitzung des HCNS eine Bestätigung oder Revision der Entscheidung bewirken kann.
Mitglieder verpflichten sich ihre Mitgliedschaft im HCNS auf ihren jeweiligen Homepages publik zu machen und auf die Seiten des HCNS zu verlinken. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich und dem Vorstand in Schriftform anzuzeigen.
§ 3
Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Er übernimmt auch die Sitzungsleitung.
Die Mitgliederversammlung wählt aus Ihrer Mitte den Vorstand gem. § 4. Gründungsvorstand und Gründungsmitglieder sowie bei Gründung des HCNS beteiligte Institutionen sind in “Anlage 1 zur Satzung des HCNS” aufgeführt.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes gem. § 4 Abs. 2 über das vom Vorstand vorgelegte Arbeitsprogramm und über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
Antragsberechtigt sind Gruppen von mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangen. Zur Auflösung des HCNS bedarf es einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder.
Auswärtige Mitglieder haben grundsätzlich nur eine beratende Funktion, kein Stimmrecht.
§ 4
Vorstand
(1)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Er soll sich zusammensetzen aus sieben Neurowissenschaftlern/innen:
- einer/m Sprecher/in, der/die gleichzeitig Direktor/in einer neurowissenschaftlichen Einrichtung des HCNS ist, und der/die das HCNS nach innen und außen vertritt.
- einer/m stellvertretenden Sprecher/in, der/die gleichzeitig Direktor/in einer neurowissenschaftlichen Einrichtung des HCNS ist, sowie aus
- drei Neurowissenschaftlern/innen, der/die gleichzeitig Direktoren/innen einer neurowissenschaftlichen Einrichtung des HCNS sind, und
- zwei Neurowissenschaftlern/innen, der/die Leiter/in einer neurowissenschaftlichen Forscher- oder Nachwuchsgruppe sind. Diesen Ämtern sind außerdem die Schriftführung sowie die Verwaltung von Kasse und Finanzen (Kassenwart) zugeordnet.
Die Amtszeit jedes Vorstandsmitglieds beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder findet eine Neuwahl für eine Amtszeit von drei Jahren statt. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands ist innerhalb von fünf Werktagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom scheidenden Vorstand einzuberufen.
Bei dieser Mitgliederversammlung sind die Gründe des Rücktritts zu nennen und es wird ad hoc ein/e kommissarische/r Sprecher/in und ein/e kommissarische/r stellvertretende/r Sprecher/in gewählt, der/die die Geschäfte des HCNS bis zur Neuwahl führen. Die Neuwahl des Vorstands sollte innerhalb von 30 Kalendertagen nach dieser Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Form erfolgen. Die Neuwahl erfolgt für eine Amtsperiode von drei Jahren.
Reguläre Neuwahlen des Vorstands sind zwei Monate vor Ende der Amtszeit des Vorstands durchzuführen.
(2)
Der Vorstand nimmt die Aufgaben des HCNS im Sinne von §1 wahr. Dazu gehören:
- Jährliche Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung Diese umfasst auch den Kassenbericht und ist gleichzeitig Grundlage der Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
- Aufnahme neuer Mitglieder gem. § 1
- Formulierung des neurowissenschaftlichen Forschungsprofils und Fortschreibung der thematischen Schwerpunkte
- Information des Vorstandes des UKE
- Beratung der Fakultät und Empfehlungen zu neurowissenschaftlichen Fragestellungen
- Verwaltung der Finanzen bis zu einer Höhe von € 1.000.000,00 pro Jahr. Eine Erhöhung dieses Betrages für einen begrenzten Zeitraum (z.B. 3 oder 5 Jahre) ist möglich, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmt. Änderungsanträge können vom Vorstand gestellt werden. Die Zustimmung des Beirates ist erforderlich.
- Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
- Vorstandsbeschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich. Änderungen der Satzung müssen einvernehmlich im Vorstand beschlossen werden. Änderungsanträge können von der Mitgliederversammlung, dem Vorstand und dem Beirat gestellt werden.
(3)
Der Vorstand hat Anspruch auf angemessene administrative Unterstützung durch die Kaufmännischen Direktoren / Geschäftsführer/innen der beteiligten Zentren.
§ 5
Finanzen
Das Dekanat stellt dem HCNS als administrativen Support eine 1/2 Stelle in Anlehnung an BAT Vb / TVÖD E13 zur Verfügung. Über die Besetzung der Stelle entscheidet der Vorstand des HCNS.
Erhält das HCNS darüber hinaus Zuwendungen vom UKE / Dekanat oder von dritter Seite, so verwaltet und verwendet es sie eigenständig wie ein verwendungsnachweispflichtiger Drittmittelempfänger. Die Verwendungsnachweise werden gemäß den jeweils gültigen Richtlinien des UKE zur Drittmittelverwaltung erbracht. Der Verwendungszweck ist die Förderung der neurowissenschaftlichen Forschung am Wissenschaftsstandort Hamburg. Die Nachweispflicht besteht gegenüber dem Dekanat. Der Verwendungszweck ergibt sich aus der jeweiligen Zweckbestimmung der vom Dekanat oder anderen Drittmittelgebern erhaltenen Mittel.
Das HCNS kann gegenüber den beteiligten Zentren selbst als Drittmittelgeber auftreten.
Zuwendungen ad personam stehen dem Empfänger auch bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des UKE oder der Universität Hamburg zu, bei einem Wechsel nach außerhalb stehen die Mittel wieder dem HCNS zur Disposition zur Verfügung. Unbenommen davon können vom HCNS Stipendien vergeben werden, die Auslandaufenthalte mit einschließen, sofern dies dem Wissenschaftsstandort Hamburg nutzt. Zuwendungen ad institutionem stehen im Falle einer Auflösung oder inhaltlichen Neudefinition des Institutes wieder dem HCNS zur Disposition zur Verfügung.
Anlage zur Satzung
Das HCNS wurde am 01.12.2009 ins Leben gerufen.